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Studienordnung
für die Studiengänge Diplom-Übersetzer,
Diplom-Dolmetscher und
Akademisch geprüfter Übersetzer
am Fachbereich
Angewandte Sprach- und Kulturwissenschaft
der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
in Germersheim
vom 19. Dezember 1993

Auf Grund des § 80 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 9. September 1987 (GVBl. S. 249, geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juni 1990 (GVBl. S. 115), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs 23 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz am 22. Oktober 1984 und 18. November 1985 mit der Änderung vom 13. Mai 1991 die nachfolgende Studienordnung beschlossen. Diese Studienordnung hat der Kultusminister mit Schreiben vom 2. Dezember 1985 - Az.: 953 Tgb. Nr. 731/85 - genehmigt und am 12. Dezember 1985 - (StAnz. Nr. 4 vom 04. Februar 1986 S.104) - genehmigt. Sie wird hiermit bekanntgemacht.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnungen für Diplom- Übersetzer und Diplom-Dolmetscher sowie Akademisch geprüfter Übersetzer vom 20. Mai 1977, zuletzt geändert am 19. Februar 1993, Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums für die Studiengänge Diplom-Übersetzer, Diplom-Dolmetscher und Akademisch geprüfter Übersetzer der Johannes Gutenberg-Universität.

§ 2
Fächer

Das am Fachbereich Angewandte Sprach- und Kulturwissenschaft vertretene Fächerangebot in den Studiengängen für Diplom-Übersetzer (DÜ), Diplom-Dolmetscher (DD) und Akademisch geprüfter Übersetzer (GÜ) gliedert sich wie folgt:

(Textversion der Tabelle)
1. Institut für Allgemeine Sprach- und Kulturwissenschaften

Das Lehrangebot am Institut für Allgemeine Sprach- und Kulturwissenschaften (allgemeine Sprachwissenschaft, angewandte Sprachwissenschaft, allgemeine Sprach- und Kultursoziologie) ist integrierter Bestandteil des Ausbildungsganges und nach freier Wahl mit den an anderen Instituten vertretenen Fächern kombinierbar.

1. Fach

2. Fach

DD DD
2. Germanistisches Institut
Germanistik, bes. Deutsch als Fremdsprache [1]

x

x

x
Niederländisch

x

x

3. Institut für Anglistik und Amerikanistik
Anglistik und Amerikanistik
(britisches bzw. amerikanisches Englisch)
x x x x x
4. Institut für Romanische Sprachen und Kulturen
Romanistik mit den Sprachen
Französisch x x x x x
Italienisch x x x x x
Portugiesisch x x x
5. Institut für Slavische Sprachen und Kulturen
Slavistik mit den Sprachen
Russisch x x x x x
Polnisch x x x
6. Institut für Arabische Sprachen und Kulturen
Arabisch x x x
7. Abteilung für Chinesische Sprache und Kultur
Chinesisch x x x
8. Abteilung für Neugriechische Sprache und Kultur
Neugriechisch x x x
9. Ergänzungsfächer
Medizin, Rechtswissenschaft, Technik, Wirtschaftswissenschaft
10. Zusatzsprachen

Als Zusatzsprachen in der Diplomprüfung sind alle Fremdsprachen wählbar, die als erstes oder zweites Fach angeboten werden, für Akademisch geprüfte Übersetzer nur solche, die als erstes Fach angeboten werden.

§ 3
Studienzeit

Das ordnungsgemäße Studium bis zur Meldung der Abschlußprüfung beträgt 8 Semester für Diplom-Übersetzer und Diplom-Dolmetscher, 6 Semester für Akademisch geprüfte Übersetzer (vgl. § 8). Ein weiterführendes Studium bietet die Möglichkeit zur Promotion.

§ 4
Studienbeginn

Studienanfänger sollen das Studium im Wintersemester aufnehmen. Grundkurse für Anfänger beginnen grundsätzlich im Wintersemester.

§ 5
Studienvoraussetzungen

Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium in den Fächern Englisch, Französisch und Polnisch Vorkenntnisse, wie sie einer Schulsprache entsprechen.[2]

§ 6
Ziel des Studiums

Ziel der Studiengänge ist es, in folgenden fachlichen Bereichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden im ersten und zweiten Fach zu vermitteln:

  1. Sprachliche Mittlertätigkeit
    1. Erwerb des sicheren aktiven und passiven Gebrauchs von Grund- und Fremdsprachen in schriftlicher und mündlicher Form;
    2. Erwerb von dolmetsch- bzw. übersetzungstheoretischen Kenntnissen und deren Umsetzung in die Praxis;
    3. Erwerb der Fähigkeit des Konsekutiv- und Simultandolmetschens als Schwerpunkt des Studiengangs für Diplom-Dolmetscher und der Fähigkeit des Verhandlungs- dolmetschens im Rahmen des Studiengangs für Diplom-Übersetzer und Akademisch geprüfte Übersetzer;
    4. Erwerb der Fähigkeit des Übersetzens schwieriger gemeinsprachlicher Texte in Grund- und Fremdsprache als Schwerpunkt des Studienganges für Diplom- Übersetzer;
    5. Erwerb umfassender Kenntnisse in mindestens einer Fachsprache (Textkonventionen, Terminologie) und Erfassung der Probleme der Terminologie im Studiengang für Diplom-Übersetzer;
    6. Erwerb gemeinschaftlicher und fachsprachlicher Kenntnisse in der Grundsprache und einer Fremdsprache für Akademisch geprüfte Übersetzer.
  2. Kulturwissenschaftliche Auslandsstudien
    Übersetzen und Dolmetschen erfordern in hohem Maße die Verzahnung der Sprachbeherrschung mit Kenntnissen über Kultur und Gesellschaft im Bereich von Grund- und Fremdsprache. Dieses Wissen vermitteln die kulturwissenschaftlichen Auslandsstudien, und zwar vornehmlich im Hinblick auf die neueren Epochen der jeweiligen Sprachen, Kulturen und Gesellschaften, in folgenden Bereichen:

    1. Literarische Strömungen, Ausdrucksformen und -mittel, sprach- und literaturwissenschaftliche Methoden der Textinterpretation;
    2. Soziokulturelles Wissen (wie z.B. Wertvorstellungen, Normen, Verhaltens- und Sprachverwendungsmuster) und die Methoden seiner Erarbeitung;
    3. Landeskunde, z.B. Geschichte, Gesellschaft, Institutionen, Politik, Recht und Wirtschaft.
  3. Sprachwissenschaft
    1. Allgemeine und Angewandte Sprachwissenschaft
      Linguistische Theorie und fächerübergreifende Übersetzungs- und Dolmetschtheorie als Grundlegung und Vertiefung der sprachenpaarbezogenen Studien. Vermittlung und Anwendung von Text- und Datenverarbeitungsmethoden;
    2. Sprach- und Kultursoziologie
      Theorie der interkulturellen Kommunikation als Grundlegung und Vertiefung der sprachenbezogenen Studien;
    3. Einzelsprachbezogene Linguistik
      Sprachbeschreibungsmodelle in Anwendung auf die Gegenwartsprache und auf Probleme der kontrastiven Grammatik; Funktionalstilistik; textsortenspezifische Sprachformen.
  4. Ergänzungsfach
    Exemplarische Einführung in die Grundlagen eines Fachgebiets der fachsprachlichen Ausbildung, wodurch die methodischen Voraussetzungen für eine selbständige Einarbeitung in die Terminologien und Textkonventionen anderer Fachgebiete geschaffen werden.
    Das Ergänzungsfach ist durch die Fachübersetzungen mit der sprachlichen Ausbildungskomponente verbunden. Je nach gewähltem Ergänzungsfach bestimmt sich die Art des Fachtextes im Erstfach.

§ 7
Inhalt des Studiums

Das Studium umfaßt im wesentlichen folgende Inhalte:

Diplom-Übersetzer (im ersten und zweiten Fach):
Spracherwerb, gemein- und fachsprachliches Übersetzen, Verhandlungsdolmetschen, Sprach- und Übersetzungswissenschaft, kulturwissenschaftliche Auslandsstudien, ferner allgemeine Sprach- und Kulturwissenschaften und Ergänzungsfach (Medizin oder Rechtswissenschaft oder Technik oder Wirtschaftswissenschaft).

Diplom-Dolmetscher (im ersten und zweiten Fach):
Spracherwerb, Übersetzen von gemeinsprachlichen Texten und von Konferenztexten, Konsekutiv- und Simultandolmetschen, Konferenzdolmetscher-Praktika (universitätsintern), Sprach- und Übersetzungswissenschaft, kulturwissenschaftliche Auslandsstudien, ferner allgemeine Sprach- und Kulturwissenschaften und Ergänzungsfach (Medizin oder Rechtswissenschaft oder Technik oder Wirtschaftswissenschaft).

Akademisch geprüfter Übersetzer (im ersten Fach):
Spracherwerb, gemein- und fachsprachliches Übersetzen, Verhandlungsdolmetschen, Sprach- und Übersetzungswissenschaft, kulturwissenschaftliche Auslandsstudien, ferner allgemeine Sprach- und Kulturwissenschaften und Ergänzungsfach (Medizin oder Rechtswissenschaft oder Technik oder Wirtschaftswissenschaft). Die Ausbildung in einer zweiten Sprache erfolgt bis zur Vorprüfung.

§ 8
Aufbau des Studiums, Studienabschnitte

Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte:

  1. Das Grundstudium mit einer Dauer von 4 Semestern (DÜ, DD, GÜ),
  2. Das Hauptstudium mit einer Dauer von 4 Semestern (DÜ, DD) bzw. von 2 Semestern (GÜ; ohne zweites Fach).

Das Hauptstudium kann erst nach erfolgreichem Abschluß der Vorprüfung aufgenommen werden.
Für das Hauptstudium wählt der Student nach Maßgabe der Prüfungsordnung eine der folgenden Studienrichtungen: Diplom-Übersetzer, Diplom-Dolmetscher, Akademisch geprüfter Übersetzer.

Für den Studiengang ist von einer Gesamtwochenstundenzahl (SWS) von etwa
80 SWS im Grundstudium
80 SWS im Hauptstudium
für Diplom-Übersetzer und
für Diplom-Dolmetscher
40 SWS im Hauptstudium
für Akademisch geprüfte Übersetzer

auszugehen.


Hiervon entfallen

im Grundstudium 64 SWS für DÜ und GÜ, 72 SWS für DD,
im Hauptstudium 66 SWS für DÜ, 31 SWS für GÜ, 70 SWS für DD
auf Pflichtlehrveranstaltungen,

im Grundstudium 14 SWS für DÜ und GÜ, 14 SWS für DD
im Hauptstudium 12 SWS für DÜ, 6 SWS für GÜ, 12 SWS für DD
auf Wahlpflichtlehrveranstaltungen,

im Grundstudium ca. 2 SWS für DÜ und GÜ,
im Hauptstudium ca. 7 SWS für DÜ, 3 SWS für GÜ, 2 SWS für DD
auf Wahllehrveranstaltungen.

Wahllehrveranstaltungen stehen den Studierenden nach Maßgabe der Kapazitätsauslastung in den einzelnen Instituten nur im Rahmen der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen zusätzlich zur Verfügung.

§ 9
Studieninhalte im einzelnen,
Leistungsnachweise

Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen, über die ein Leistungsnachweis als Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung zu erbringen ist, sind in der Prüfungsordnung festgelegt. Voraussetzung für die Aufnahme in die Hauptseminare in kulturwissenschaftlichen Auslandsstudien und Sprachwissenschaft ist in der Regel das Bestehen der Vorprüfung. Voraussetzung für die Zulassung zum Dolmetscher-Seminar ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an entsprechenden Einführungsveranstaltungen ins Dolmetschen. Haupt- und Oberseminare dienen vornehmlich der Vorbereitung zur Abfassung der Diplomarbeit.

I. Spezielle Sprach- und Kulturwissenschaften (erstes und zweites Fach)

1. Das Grundstudium besteht aus folgenden Lehrveranstaltungen (der Schein über die grundsprachliche Kompetenz wird durch eine Klausurarbeit erworben):

Textversion der Tabelle
Semester Lehrveranstaltung SWS Leistungsnachweis
1. Grund- oder Aufbaukurse
a) erstes Fach 6 Pf
b) zweites Fach 6 Pf
1.-4. Sprachwissenschaftliche Grundlagen und Übersetzungswissenschaft (V, PS, Ü) 8 Schein (für PS) Pf
Kulturwissenschaftliche Auslandsstudien (V, PS, Ü)
a) erstes Fach 8 Schein (für PS) Pf
b) zweites Fach 3 Schein (für PS) Pf
Phonetik [3]
a) erstes Fach 2 Schein Pf
b) zweites Fach 2 Schein Pf
2.-5. Einführung ins Dolmetschen 8 Pf
Gesamtstundenzahl:
Sprach- und Übersetzungswissenschaft 8

(Davon sind 4 SWS am Institut für Allgemeine Sprach- und Kulturwissenschaft zu belegen – die entsprechenden Lehrveranstaltungen sind unter Nummer II.1 aufgeführt –; Proseminare wahlweise aus dem Bereich Sprach- und Übersetzungswissenschaft des ersten oder zweiten Faches oder der allgemeinen Sprach- und Kulturwissenschaften.)

Kulturwissenschaftliche Auslandsstudien
a) erstes Fach 8
b) zweites Fach 3
Erweiterung der fremdsprachlichen Kompetenz und Übersetzungsübungen
a) erstes Fach 30
b) zweites Fach 23
Einführung ins Dolmetschen 8


2. Das Hauptstudium besteht aus folgenden Lehrveranstaltungen:

A) Diplom-Übersetzer (Textversion der Tabelle)
Semester Lehrveranstaltung SWS Leistungsnachweis
5. Übersetzerseminar (erstes Fach) 2 Schein Pf
5.-8. Sprach- und Übersetzungswissenschaft (HS) 2 Schein [4] WPf
Sprach- und Übersetzungswissenschaft (V) 4 WPf
Kulturwissenschaftliche Auslandsstudien (V, PS, HS)
a) erstes Fach 6 Schein (für HS) Pf
2 Schein [4] (für HS) WPf
b) zweites Fach 2 Schein (für PS oder HS) Pf
2 Schein [4] (für HS) WPf
Erweiterung der fremdsprachlichen Kompetenz und gemeinsprachliche Übersetzungsübungen
a) erstes Fach 20 Pf
b) zweites Fach 10 Pf
Fachsprachliche Übersetzungsübungen und Terminologie
a) erstes Fach 16 Pf
b) zweites Fach 8 Pf
Verhandlungsdolmetschen (erstes Fach; Ü) 2 Schein Pf
6.-8. Oberseminar für Kandidaten der Prüfung für Diplom-Übersetzer (erstes Fach) 2 W
Gesamtstundenzahl:
Sprach- und Übersetzungswissenschaft 8
(Alle oder ein Teil der Stunden – mit Ausnahme des Übersetzerseminars – können aus dem Lehrangebot des Instituts für Allgemeine Sprach- und Kulturwissenschaften gewählt werden – die entsprechenden Lehrveranstaltungen sind unter Nummer II.2 aufgeführt.)
Kulturwissenschaftliche Auslandsstudien
a) erstes Fach 6
b) zweites Fach 2
Erweiterung der fremdsprachlichen Kompetenz, Übersetzungsübungen, Textverarbeitung und Terminologie
a) erstes Fach 36
b) zweites Fach 18


B) Diplom-Dolmetscher (Textversion der Tabelle)

Semester

Lehrveranstaltung

SWS

Leistungsnachweis

6. Dolmetscherseminar (erstes Fach) 2 Schein Pf
5.-8. Sprach- und Übersetzungswissenschaft (HS) 2 Schein [4] WPf
Sprach- und Übersetzungswissenschaft (V) 4 WPf
Kulturwissenschaftliche Auslandsstudien (V, PS, HS)
a) erstes Fach 6 Schein (für HS) Pf
2 Schein [4] (für HS) WPf
b) zweites Fach 2 Schein (für PS oder HS) Pf
Schein [4] (für HS) WPf
Dolmetschübungen und Übersetzen von Konferenztexten
a) erstes Fach 40 Pf
b) zweites Fach 20 Pf
6.-8. Oberseminar für Kandidaten der Prüfung für Diplom-Dolmetscher (erstes Fach) 2 W
Gesamtstundenzahl:
Sprach- und Übersetzungswissenschaft 8
(Alle oder ein Teil der Stunden – mit Ausnahme des Dolmetschseminars – können aus dem Lehrangebot des Instituts für Allgemeine Sprach- und Kulturwissenschaften gewählt werden – die entsprechenden Lehrveranstaltungen sind unter Nummer II.2 aufgeführt.)
Kulturwissenschaftliche Auslandsstudien
a) erstes Fach 6
b) zweites Fach 2
Dolmetsch- und Übersetzungsübungen
a) erstes Fach 42
b) zweites Fach 20


C) Akademisch geprüfter Übersetzer (Textversion der Tabelle)
Semester Lehrveranstaltung SWS Leistungsnachweis
5. Seminar für Fachübersetzer (mit Hausarbeit) 2 Schein Pf
5.-6. Gemeinsprachliche Übersetzungsübungen aus der Fremdsprache in die Grundsprache (mit Klausuren) 4 Pf
Gemeinsprachliche Übersetzungsübungen aus der Grundsprache in die Fremdsprache (mit Klausuren) 4 Pf
Fachsprachliche Übersetzungsübungen aus der Fremdsprache in die Grundsprache (mit Klausuren) 8 Pf
Fachsprachliche Übersetzungsübungen aus der Grundsprache in die Fremdsprache (mit Klausuren) 8 Pf
Wirtschaftskorrespondenz und Außenhandelsdokumente (Ü) 3 Schein Pf
Verhandlungsdolmetschen (Ü) 2 Schein Pf
Gesamtstundenzahl: 31


II. Allgemeine Sprach- und Kulturwissenschaften

a) Allgemeine Sprachwissenschaft
b) Angewandte Sprachwissenschaft
c) Allgemeine Sprach- und Kultursoziologie
1. Grundstudium (DÜ, DD, GÜ) (Textversion der Tabelle)
Semester Lehrveranstaltung SWS Leistungsnachweis
1.-4. Vorlesung, Proseminar
a) oder b) 2 Schein WPf
c) 2 Schein WPf
Gesamtstundenzahl:
4
2. Hauptstudium (DÜ, DD)
5.-8. Hauptseminar aus a)-c) 2 Schein [4] WPf
Vorlesung oder Haupt- oder Oberseminar 4 WPf
Gesamtstundenzahl 6

III. Ergänzungsfach (DÜ, DD, GÜ)

(Textversion der Tabelle)
Semester Lehrveranstaltung SWS Leistungsnachweis
3.-4. Vorlesung, Übung 6 WPf
5.-6. Vorlesung, Seminar 6 Schein (für Seminar) WPf
Gesamtstundenzahl 12

§ 10
Hinweise zur Studiengestaltung

Studien und Praktika im Ausland werden dringend empfohlen, ebenfalls berufspraktische Tätigkeiten im In- und Ausland.

§ 11

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt der Studienplan für die Studiengänge für Diplom-Übersetzer, Diplom-Dolmetscher und Akademisch geprüfte Übersetzer am Fachbereich Angewandte Sprachwissenschaft der Johannes Gutenberg- Universität Mainz in Germersheim vom 20. Juni 1977 (Amtsblatt S. 450 und 739) außer Kraft.

Germersheim, den 12. Dezember 1985

Der Dekan des Fachbereichs
Angewandte Sprachwissenschaft der
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
in Germersheim

Prof. Dr. Karl-Heinz Stoll

Die Änderung der Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Mainz, den 19. Februar 1993

Die Dekanin des Fachbereichs
Angewandte Sprach- und Kulturwissenschaft der
Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Universitätsprofessorin

Dr. Renate von Bardeleben


Anlage zur Studienordnung

I. Anmerkungen:

[1] Ausländer haben das Fach „Deutsch als Fremdsprache“ als erstes Fach zu belegen. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auch ein anderes Fach als erstes Fach zulassen.

Die Ausbildung im Fach Deutsch als Fremdsprache erfolgt für die nachstehend aufgeführten Mutter- bzw. Trägersprachen (Grundsprachen): Englisch, Finnisch, Französisch, Italienisch, und Spanisch. Die Zulassung weiterer Mutter- beziehungsweise Trägersprachen ist abhängig von der Zustimmung und der Kapazität der betreffenden Institute. Die deutsche Sprache ist die Grundsprache im zweiten Fach und im Ergänzungsfach.

Die dolmetschtheoretischen und -praktischen Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung zum Diplom-Dolmetscher in der Fachrichtung Deutsch als Fremdsprache werden nicht vom germanistischen Institut selbst, sondern von den anderen Instituten des Fachbereichs angeboten, sofern dort die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.

[2] Studierende des Faches Deutsch als Fremdsprache müssen vor Beginn des Studiums die „Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für ausländische Studienbewerber“ gemäß Ordnung der Johannes Gutenberg- Universität Mainz vom 1. Juni 1985 bestanden haben.

[3] Für Studierende mit Erstfach- bzw. Zweitfachsprache Russisch im Rahmen des Grundkurses.

[4] Hauptseminar (vgl. Prüfungsordnung § 17 Abs. 1 Nr. 4).

II. Abkürzungen

DD = Diplom-Dolmetscher
DÜ = Diplom-Übersetzer
GÜ = Akademisch geprüfter Übersetzer
HS = Hauptseminar
Pf = Pflichtlehrveranstaltung
PS = Proseminar
SWS = Semesterwochenstunde
Ü = Übung
V = Vorlesung
W = Wahllehrveranstaltung
WPf = Wahlpflichtlehrveranstaltung
Schein = benotete schriftliche Leistung in Seminaren und in Übungen mit Klausuren


Veröffentlicht im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, Nr. 4 vom 3.2.1986, Seite 104-108.


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Letzte Bearbeitung: 13.11.98
Elektronische Version erstellt und bearbeitet von M. Kurowska.